Fragen
Wir haben unser Bestes getan, um eine Website zu erstellen, die den Bedürfnissen unserer Kunden zuvorkommt und diese erfüllt. Aus diesem Grund haben wir eine Liste häufig gestellter Fragen zusammengestellt.
Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail: info@sv-decampe.de.
Dies ist kein Problem. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Im Falle das der Schaden unter 1000,- Euro liegt, erstellen wir einen Schadenbericht, auch Kurzgutachten genannt. Die Kosten für einen Schadenbericht können in der Regel bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.
Der Wiederbeschaffungswert (Wert eines Wirtschaftsgutes am Tag der Wiederbeschaffung) ist der Fahrzeugwert (Regional) vor dem Schadenereignis eines gleichartigen Fahrzeugs, im gleichem Zustand und mit gleicher Ausstattung.
Der Geschädigte kann im Falle eines Schadens das Geld erhalten wie er für eine tatsächlich Beseitigung des vorliegenden Schadens bezahlen müsste.
Die Auszahlung der Mehrwertsteuer bleibt erstmal außen vor. Die Mehrwertsteuer wird nur für eingereichte Rechnungen von der Versicherung übernommen.
Der Restwert ist der Wert den Ihr Fahrzeug im verunfallten Zustand noch Wert ist.
Der Restwert ist im Gutachten aufgeführt wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Prozentsatz von dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erreicht haben.
Wenn die Reparaturkosten höher sind als die Summe vom Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, kann die Versicherung im Falle einer fiktiven Abrechnung den günstigeren Wert auszahlen.
Sie können ihr Fahrzeug im Haftpflichtschadenfall 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert und ggf. anfallender Wertminderung reparieren lassen.
Voraussetzung ist das so genannte Integritätsinteresse. Dies besagt das eine Weiternutzung (Nutzungswille) des Fahrzeuges für mindestens 6 Monate erforderlich ist.
Ein Bagatellschaden ist ein Schaden bei dem leicht austauschbare, geschraubte Teile mit geringem Aufwand gewechselt werden können oder Bauteile nur lackiert werden müssen.
Die maximale Höhe eines Bagatellschadens liegt in der Regel unter 1000 Euro.
Man unterscheidet die Wertminderung in merkantil und technisch.
Merkantile:
Hierbei handelt es sich um den Wert den ein verunfalltes Fahrzeug bei einem Verkauf weniger erzielen würde, als wäre es unfallfrei. Diese kann als Ausgleich bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden und wird vom Kfz-Sachverständigen festgesetzt. Man spricht dann von einer merkantilen Wertminderung.
Technische:
Wenn nach der Reparatur Mängel am Fahrzeug zurück bleiben, spricht man von einer technische Wertminderung.
Ein Kostenvoranschlag ist als Kostengrundlage für die Reparatur zu betrachten. Leider beinhaltet ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt, keine ggf. anfallende Wertminderung oder einen Nutzungsausfall, was für Sie ganz klar einen Nachteil darstellt. Eine merkantile Wertminderung ist allerdings Alter- und Laufleistungs beschränkt. Bis zu einer Schadenssumme von 750,- Euro (Bagatellschadengrenze) kann dieser aber auch verwendet werden.
Die Kosten die bei der Beauftragung entstehen, gehören nach der aktuellen Rechtsprechung zum Schaden und können bei der Versicherung geltend gemacht werden. Es entstehen Ihnen bei eindeutiger Schuldfrage keinerlei Kosten. Wir rechnen auf Wunsch auch gerne direkt mit der Versicherung ab.
Sie haben das Recht auf eine unabhängige Begutachtung Ihres Schadens. Versicherungen sind im Haftpflichtschadenfall nicht berechtigt einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen abzulehnen. Nehmen Sie Ihr Recht in Anspruch.
Ja, Sie können einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl nach einem unverschuldeten Unfall bestimmen, denn Sie haben das Recht auf eine unabhängige Begutachtung Ihres Schadens.